Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen
genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.
Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer
Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische
Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich
relevanten Daten ermöglichen.
Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die
digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen
Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar
sein wird, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene
auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.