Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14.6.2016 entschieden,
dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sämtliche Aufwendungen
für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung
und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen.
Dazu zählen sowohl Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen
für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung des Gebäudes und auch die Schönheitsreparaturen.
Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen - in Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung - in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit
kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.
Danach müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen,
die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen
Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Übersteigt die Gesamtsumme
der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten - netto ohne Umsatzsteuer
- sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur
nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.
Der BFH stellte zudem klar, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen
für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen
Herstellungskosten führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden
Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen
selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude
unterschiedlich genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die Gebäudeteile
in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 20.10.2017
mit, dass es die Grundsätze der BFH-Urteile in allen offenen Fällen
anwenden will. Es soll jedoch nicht beanstandet werden, wenn auf Antrag des
Steuerpflichtigen abweichend hiervon die bisherige BFH-Rechtsprechung zur
Behandlung der Schönheitsreparaturen auf Sachverhalte weiter angewendet
wird, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor
dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.