Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform
mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit
erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie.
Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) eine sog. "Zinsanpassungsklausel".
Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt
einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist
jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004.
Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden
soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht
Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die
weitere Verfahrensweise gegeben.
Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen
und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine
monatliche Anpassung muss möglich sein. Angemessen wäre beispielsweise
die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank.
Bitte beachten Sie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
empfiehlt Verbrauchern solche Prämiensparverträge überprüfen
zulassen. Sie hatte die Kreditinstitute bereits Anfang 2020 aufgefordert auf
die betroffenen Kunden zuzugehen, um jeweils eine rechtlich wirksame Lösung
zu finden. Betroffene Verbraucher sollten ihre Bank aufsuchen, sich dort die
verwendete Klausel erläutern lassen, um anschließend deren Wirksamkeit
prüfen zu können. Ggf. ist hier eine rechtliche Beratung sinnvoll.