In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.8.2018 entschiedenen Fall wurde
vom Vormieter an den neuen Mieter im Januar 2009 eine nicht renovierte Wohnung
mit Gebrauchsspuren übergeben. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag
sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.
Bei der Übernahme hatten der Nachmieter und der Vormieter eine "Renovierungsvereinbarung"
getroffen. Nach dieser Vereinbarung hatte der Mieter von dem Vormieter einige
Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten
Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten
bereit erklärt. Am Ende der Mietzeit führte der Mieter Schönheitsreparaturen
durch, die der Vermieter als mangelhaft ansah. Er beauftragte daraufhin einen
Malerbetrieb und verlangte vom Mieter Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise
mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Die Richter des BGH kamen zu der Entscheidung, dass eine Formularklausel, die
dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen
Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt,
auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung
gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung
vorzunehmen.
Eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher
Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung
vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben
müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.