Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende
Kind des Steuerpflichtigen (ab 2018) ein Freibetrag von 2.394 € für
das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag
von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
(BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn
das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Im Scheidungsfall wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil zustehende
BEA-Freibetrag, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des
anderen Elternteils auf diesen übertragen. Eine Übertragung scheidet
jedoch aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das
Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in
einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
In seiner Entscheidung vom 8.11.2017 legt der Bundesfinanzhof nunmehr fest,
dass der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil regelmäßig
erfolgreich widersprochen werden kann, wenn er das Kind mit einem zeitlichen
im Voraus festgelegten Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich
10 % betreut.
Anmerkung: Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht
erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25 % oder einer Betreuung an
durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem
nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Das Einkommensteuergesetz fordert lediglich,
dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, regelmäßig
in einem "nicht unwesentlichen" Umfang betreut wird.