Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten
Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl
dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern und Eltern eine gesetzliche
Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) wies deshalb mit seinem Beschluss
v. 11.11.2020 eine Beschwerde eines Kindsvaters zurück, mit der er sich
gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen
drei Söhnen zu haben.
In seiner Erklärung führte das OLG aus, dass dem Wohl des Kindes
grundsätzlich zugutekommt, wenn es durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit
erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihnen vertraut
zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs
fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und
damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stellt einen maßgeblichen
Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines
wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.