Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest,
dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern
mit ihren Enkelkindern umfasst.
In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff
"Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen
ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen
über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität
angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden
hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder
denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der
Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern
mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es
für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten,
insbesondere seine Großeltern.