Grundsätzlich sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten und somit
vergütungspflichtig. Diese Vergütungspflicht kann jedoch durch Tarifvertrag
ausgeschlossen werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein
Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung
oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich,
so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der
Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen
ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt."
Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Ausgleich für die Umkleidezeiten
usw. regelt, gab es nicht.
Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen
Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten.