Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden,
ob bei der Erschaffung einer Gartenanlage die notwendigen Lieferungen der Pflanzen
als selbstständige Lieferungen mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz
von 7 % zu beurteilen ist oder ob hier eine einheitliche komplexe Leistung durch
die Erschaffung der Gartenanlage selbst vorliegt, die dann insgesamt mit dem
Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. In seiner Entscheidung vom 14.2.2019
kam der BFH zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall eine einheitliche
komplexe Gesamtleistung vorliegt, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern
ist.
Die Lieferung der Pflanzen für Gartenbauarbeiten mit dem Ziel eine Gartenanlage
zu errichten, ist nicht als Nebenleistung zu bewerten, da es sich um ein wesentliches
Element bei der Ausführung handelt. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung
und Leistung in verschiedenen Verträgen geregelt und zeitlich unterschiedlich
durchgeführt werden.
Bei der Erschaffung der Gartenanlage sind nach Auffassung des BFH die einzelnen
Lieferungen und sonstigen Leistungen dermaßen miteinander verknüpft
und voneinander abhängig, dass eine Aufteilung oder Trennung nicht realistisch
ist. Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz
wäre grundsätzlich bei der Lieferung von Pflanzen anzuwenden; im vorliegenden
Fall schloss er die Anwendung jedoch aus.