Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch
eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "in Betrieb",
da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des
Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch-
und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher
nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das entschieden
die Richter des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz.
Im konkreten Fall befanden sich zwei Fahrzeuge mit Fahrer hintereinander in
einer Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit
Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz
vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des ersten Pkw durch,
woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste
der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung
stand, bis zum Stillstand ab. Durch das Bremsen wollte er eine Kollision vermeiden.
Allerdings hatte sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der
Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt.
Nun verlangte er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe
von ca. 4.500 € netto als Schadensersatz vom Halter des ersten Fahrzeugs.
Die Richter kamen jedoch zu dem Urteil, dass hier kein Schadensanspruch entstanden
ist, da sich das erste Auto nicht "in Betrieb" befand, sondern vollständig
abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der
Waschstraße war.