Die Bundesregierung beantwortet die Frage, inwieweit aufgrund des eindeutigen
Wortlauts im Gesetzestext und der ergangenen Rechtsprechung mit der Entfernungspauschale
sämtliche Aufwendungen, z. B. auch Unfallkosten, abgegolten sind, die einem
Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
entstehen, und inwieweit diesbezüglich zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen
Aufwendungen zu differenzieren ist, wie folgt:
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers
für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
abgegolten. Eine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen
Aufwendungen ist nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen.
Aus "Billigkeitsgründen" wird es von der Verwaltung ausnahmsweise
jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens
bei einem Verkehrsunfall - neben der Entfernungspauschale - als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist,
dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer
einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen
ist.