Folgender Sachverhalt lag dem Thüringer Landessozialgericht (LSG) zur
Entscheidung vor: Ein Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an
einer Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Am Vortag
reiste er an und übernachtete im Hotel. Am nächsten Morgen rutschte
er nach dem Duschen beim Heraussteigen aus der Dusche auf dem Fußboden
aus und brach sich das Knie. Die Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls.
Die Richter des LSG entschieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufsgenossenschaft.
Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht
versichert. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten
Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen
des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.
Daher sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers
im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer
Geschäftsreise versichert. Unversichert sind typischerweise höchstpersönliche
Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche
Handlungen. Das gilt auch bei Dienstreisen.