Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2017 steht eine
gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind, der Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrags
nicht entgegen. Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten
gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer
den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere
zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei
Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat den Freibetrag nicht gewährt, wenn
der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt
verpflichtet war. Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen
große Praxisrelevanz zu. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der
Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil auch dann in Anspruch nehmen kann,
wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund eigenen Vermögens
im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.