Freie Mitarbeiter können als abhängig Beschäftigte gelten, wenn
sie kein unternehmerisches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter
des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.
Grundlegend für das Urteil war der Fall einer Physiotherapeutin, die in
einer Praxis als freie Mitarbeiterin arbeitete. Sie war an keinerlei Praxiskosten
beteiligt und erhielt den Großteil ihrer benötigten Arbeitsmaterialien
über die Praxis. Behandlungen rechnete die Physiotherapeutin über
das Abrechnungssystem der Praxisinhaberin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils
generierten Einnahmen.
Auf Antrag der freien Mitarbeiterin stellte die Deutsche Rentenversicherung
(RV) fest, dass es sich bei der Beschäftigung um ein abhängiges und
somit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Dagegen wehrte sich die Praxisinhaberin.
Das LSG entschied zugunsten der RV und begründete dies unter anderem damit,
dass die Mitarbeiterin, obwohl nicht weisungsgebunden und selbstbestimmt arbeitend,
in die Organisation der Praxis eingebunden war. Kontakt zu Patienten hatte die
Mitarbeiterin ausschließlich durch die Praxis bekommen. Behandlungsverträge
der Patienten wurden mit der Praxisinhaberin und nicht mit der Mitarbeiterin
geschlossen. Somit hatte die Mitarbeiterin weder ein eigenes Unternehmerrisiko
zu tragen, noch laufende Kosten, wie etwa Miete oder Personalkosten. Darüber
hinaus war die Frau nicht unternehmerisch auf dem Markt tätig.