In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete
ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a.
folgenden Inhalt hatte:
"Testament - Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der
Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen
Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und
gepflegt hat, der Alleinerbe sein." Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau.
Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits
verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe.
Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend
bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine
Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass
die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls
unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen
zuverlässig festgestellt werden kann.
Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der "Pflege".
Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren
Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über
welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen
erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können.
Ferner kann der Begriff "Begleiten" unterschiedlich ausgelegt werden;
das "Begleiten" als bloßes "sich kümmern" oder
im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.