Eine Influencerin darf im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Auftritt
keine Bilder von sich einstellen, auf denen sie Waren präsentiert und auf
die Accounts der Hersteller verlinkt, ohne dies als Werbung kenntlich zu machen.
In einem vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.5.2020 entschiedenen
Fall war eine Influencerin auf der Social-Media-Plattform Instagram aktiv und
veröffentlichte dort regelmäßig Bilder und kurze Videosequenzen
zu Sportübungen sowie Fitness- und Ernährungstipps. Klickten die Nutzer
die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Hersteller von den beim Clip
getragenen Kleidungsstücken. Mit einem weiteren Klick wurden die Nutzer
dann zu den Instagram-Auftritten der Hersteller geleitet.
Dies, so die OLG-Richter, ist unzulässige Werbung. Durch das Einstellen
der Bilder und die Verknüpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller
handelte die Influencerin zu kommerziellen Zwecken.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 entschieden,
dass für eine Influencerin die wettbewerbsrechtliche Pflicht besteht, Werbung
für andere Unternehmen entsprechend kenntlich zu machen. Sog. "Tap
Tags" sind bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche
Handlung anzusehen.
Die Influencerin betreibt den Instagram-Account nicht privat, sondern zugunsten
der Imagepflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unternehmens. Nicht
allein entscheidend sei hierbei, dass sie für bestimmte Werbung keine materielle
Gegenleistung erhalten habe. Die Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen
an einem Influencer-Marketing zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu
generieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin.
Hierbei handelt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Personen, die
sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Produkt abgebildet
werden. Auch dass ihre Beiträge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass
für die Bilder und die Herstellernennung böten, spreche für ein
kommerzielles Handeln.