Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes
kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne)
zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver
Tatsachenkern zu entnehmen ist.
Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften
Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.
M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: "x
ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig
Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort
beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen
können." "... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer,
die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert
ihre Zähne Schritt für Schritt ... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich
schöner lächeln."