Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen
zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation,
im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber
berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch
nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel
stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner
gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant
werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs
von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer)
als angemessen beurteilt.
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit.
Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen
Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020
davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr
zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen
der Arbeitnehmer bestehen.
Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders
zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für
die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur
Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber
sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante
Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall
im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer
vor.