In einem vom Bundesgerichtshof am 12.4.2019 entschiedenen Fall enthielt die
Teilungserklärung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Regelung,
wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen
(z. B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine Öffnungsklausel sieht vor,
dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile
geändert werden kann.
Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer
Eigentümerversammlung die Teilungserklärung dahingehend zu ändern,
dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich
wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter
mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung
nicht mehr zulässig ist. Die Richter des BGH kamen zu dem Urteil, dass
dieser Beschluss rechtswidrig war, da nicht alle Eigentümer zustimmten.