Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt
sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche
die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters
verkürzen, sind unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen
des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen
Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten
sind. Anders verhält es sich ggf., wenn ein Tarifvertrag den Abschluss
ergänzender Betriebsvereinbarungen zulässt.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.3.2020 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: ln einer Betriebsvereinbarung war für Außendienstmitarbeiter
geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden
nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten.
Entsprechend wurden die An- und Abreisezeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeitszeit
gewertet. Der für das Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertrag
sah jedoch vor, dass bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für
An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit mit der tariflichen Grundvergütung
abzugelten ist.