Erträge aus "Alt-Lebensversicherungen", die vor dem 1.1.2005
abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, wenn sie nicht vor Ablauf von zwölf
Jahren in Anspruch genommen oder veräußert werden; ansonsten werden
sie steuerpflichtig.
Diese Erträge gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Wird eine solche Lebensversicherung nunmehr vor
Ablauf von zwölf Jahren mit Verlust verkauft, können die Verluste
nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2017 mit anderen
positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
In dem vom BFH entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Versicherungsnehmer
einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung.
Versicherte Person war seine Ehefrau. Am 1.3.2009 verkaufte er seine Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag an die Ehefrau. Der Kaufpreis entsprach dem Wert
des Deckungskapitals.
Da er zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge
vollständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust.
Diesen Verlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung als negative
Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Zu Recht, wie der BFH bestätigt.
Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert, bleibt
abzuwarten.