Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen wurden auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geändert
und die Umsatzsteuergrenze für die Istbesteuerung angehoben.
So können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020
entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften
und mit den Erträgen aus Stillhaltegeschäften - beschränkt auf
10.000 € im Jahr - ausgeglichen werden. Verluste, die nicht verrechnet
werden konnten, können auf Folgejahre vorgetragen und bis zu jeweils 10.000
€ im Jahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen
ist nicht möglich.
Auch Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der
Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser
Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall
von Wirtschaftsgütern können in Zukunft nur mit Einkünften
aus Kapitalvermögen - auch hier beschränkt auf 10.000 € im Jahr
- ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ebenfalls auf
Folgejahre vorgetragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit
Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung
gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
Anmerkung: Die Verluste sollen in einem besonderen Verlustverrechnungskreis
berücksichtigt und nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt werden.
Sie können
allerdings nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, wenn welche da
sind.
In dem Gesetz ist - überraschend - auch die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze
von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 angehoben worden.
Nunmehr herrscht hier Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze.