Viele Steuerpflichtige vereinbaren mit nahen Angehörigen, meistens Eltern
und Kindern, bei einer betrieblichen Vermögensübergabe eine Zahlung
von wiederkehrenden Bezügen. Diese werden im jeweiligen Einzelfall nach
den individuellen Vertragsmerkmalen als Rente oder dauernde Last qualifiziert.
Bei Vorliegen einer dauernden Last wird ein voller Sonderausgabenabzug gewährt,
bei einer sog. Leibrente dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils des Rentenbetrags.
Mit der Unterscheidung hat sich kürzlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
(FG) mit Urteil vom 30.7.2019 beschäftigt.
Im entschiedenen Fall vereinbarte ein Steuerpflichtiger mit seinen Eltern gegen
Übernahme des elterlichen Betriebes eine monatliche Zahlung. Eine spätere
Abänderung der Zahlungen sollte möglich sein, falls sich die Leistungsfähigkeit
des Zahlenden oder die Höhe der Unterhaltsaufwendungen der Empfänger
ändert, jedoch ohne Übernahme von eventuell anfallenden Kosten für
ein Alten-/Pflegeheim. Aufgrund dieser eingeschränkten Abänderbarkeit
qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen als Rente und berücksichtigte
demzufolge die Beiträge in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben.
Das FG gab dem Finanzamt recht. Damit eine dauernde Last vorliegt, muss vereinbart
worden sein, dass die Zahlungen in unbeschränktem Umfang angepasst werden
können, was hier durch den Ausschluss von Kosten für ein Alten-/Pflegeheim
nicht vorliegt. Insoweit kann auch kein voller Sonderausgabenabzug gewährt
werden.
Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, weil höchstrichterlich
noch nicht geklärt ist, ob eine "Abänderbarkeit" der Versorgungsleistung
auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher
Pflege ausgeschlossen ist.