Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt
zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung
einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund
und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per
Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen
Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt
hatte.
Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt
in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu
unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber
dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen
Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische
Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt
zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen
Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten
Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen
muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen
Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich
machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.