Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den
Sachbezügen - insbesondere bei Gutscheinen - verschärft. So sah der
Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der "Geldleistung"
in Abgrenzung zum "Sachbezug" vor. Diese Verschärfung, die im
Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.
Mit der neuen gesetzlichen Definition der "Einnahmen‚ die in Geld
bestehen" wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen,
nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die
auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich
keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin
als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen,
dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung
ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).