Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber,
wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Schuldhaft im Sinne des
EFZG handelt deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen
die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende
Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher
Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und
damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Bei Verkehrsunfällen
liegt ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden
vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich
oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet. Will der Arbeitgeber
die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer
habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, obliegt ihm
Darlegungspflicht. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über
die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers
angewiesen; dazu ist dieser auch verpflichtet. Anderenfalls kann davon ausgegangen
werden, dass die Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist.
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1.4.2019 entschiedenen
Fall sprach ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung
ab, da dieser trotz eines ausdrücklichen Verkehrszeichens mit dem Zusatz,
der (ausgeschilderte) Fußweg sei für Radfahrer nicht geeignet, seine
Fahrt mit dem Fahrrad fortsetzte und dann auf einer sich an den Weg hinter einer
Kurve anschließenden Treppe zu Fall kam.