In einem Fall aus der Praxis begab sich eine Familie gegen 4.00 Uhr am Flughafen
zum Sicherheitskontrollpunkt in einem Terminal des Flughafens Frankfurt am Main,
um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55
Uhr. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks hatte das Sicherheitspersonal
den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren
befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel
vor- und zurückgefahren. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet
war, durfte die Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem
Zeitpunkt war das "Boarding" (Start: 4.30 Uhr) für den gebuchten
Flug bereits abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Der
Mann verlangte nun die Erstattung der Aufwendungen für den Kauf von Ersatztickets.
Der Bundesgerichtshof entschied dazu mit Urteil vom 14.12.2017, dass die Familie
keinen Erstattungsanspruch hat. Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer"
für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von
ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe
einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf hat er sich
einzustellen.
Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde
vor dem "Boarding" bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt
sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß
verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für
diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise
äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr
verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus
folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene
Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.