In der Praxis geht die Initiative zur Einschaltung eines Maklers meist vom
Verkäufer aus und der Käufer hat häufig keine ernsthafte Möglichkeit,
sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen
Maklerprovision zu wehren. In Zukunft gilt: Die Abwälzung der gesamten
Maklerkosten auf den Käufer ist unzulässig. Wer einen Makler beauftragt,
muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen.
Außerdem muss der Käufer seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer
seine Provisionszahlung nachgewiesen hat.
Erhält der Makler von beiden Parteien einen Auftrag und soll damit sowohl
die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnehmen, darf
er mit beiden Parteien nur eine Provision in gleicher Höhe vereinbaren.
Im Ergebnis tragen also beide Seiten jeweils die Hälfte der gesamten Provision.
Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in
diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.
Ferner wird ein Textformerfordernis für Maklerverträge über
die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
eingeführt. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist
dann z. B. eine E-Mail.