Unter "Gold Bullion Securities" versteht man unbefristete Schuldverschreibungen
auf physisches Gold, welche weder zu verzinsen sind, noch gibt es eine Endfälligkeit.
Jedes "Gold Bullion Securities" stellt eine Schuldverschreibung auf
den Erhalt eines genau festgelegten Goldbarrens dar. Wer im Besitz eines solchen
Wertpapieres ist, hat Anspruch auf Auslieferung des Goldes, indem der Vertrag
gekündigt wird oder lässt das Gold veräußern und sich den
Erlös auszahlen.
Die Variante der Auszahlung wählte auch ein Steuerpflichtiger. Seine "Gold
Bullion Securities" ließ er - nach einem Jahr Haltezeit - mit Gewinn
veräußern und behandelte diesen Betrag als nicht steuerbar. Das Finanzamt
wiederum sah den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, hier
lägen sonstige Kapitalforderungen vor, welche bisher noch nicht der Besteuerung
unterlagen. Durch den Veräußerungserlös hat der Steuerpflichtige
eine Forderung auf eine Geldleistung, wie auch bei der Veräußerung
von anderen Wertpapieren, die als Kapitalvermögen zu versteuern sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetzliche
Definition der sonstigen Kapitalforderungen ein und begründete dadurch
seine Entscheidung. Entgegen der vertretenen Meinung des Finanzamtes liegen
sonstige Kapitalforderungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geldleistungen
bestehen und nicht auf Sachleistungen. Bei "Gold Bullion Securities"
hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sachleistung darstellt.
Für den Fall, dass statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des
Veräußerungsgewinnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
Sachleistung im Vordergrund, sodass bei beiden möglichen Varianten keine
zu besteuernden sonstigen Kapitalforderungen vorliegen können.