Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für eine
zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten
abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie
der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte ist aber,
dass die Voraussetzungen einer sog. doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige außerhalb des Ortes ihrer ersten
Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort
der ersten Tätigkeitsstätte wohnen.
In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 24.1.2018 entschiedenen Fall
absolvierte eine Studentin einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei
Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte
blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte
einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte
sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte
als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht
an. Dem folgte auch das FG mit folgender Begründung:
Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin hat während der Aufenthalte
im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität
ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch
im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten
anzusehen. Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand befunden, da
die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand
begründen.
Anmerkung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat
das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.