Mit seiner Entscheidung vom 25.7.2018 stellt der Europäische Gerichtshof
(EuGH) - entgegen seiner bisherigen Sichtweise - klar, dass eine Gemeinde den
Vorsteuerabzug aus einem zunächst nur hoheitlich genutzten Investitionsgut
(hier ein Grundstück) nachträglich noch geltend machen kann, wenn
es zu einem späteren Zeitpunkt durch Nutzungsänderung auch für
unternehmerische Zwecke verwendet wird.
Dazu legt der EuGH fest, dass ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut
erworbenen Immobilie entrichteten Vorsteuer dann besteht, wenn beim Erwerb der
Immobilie diese zum einen sowohl für besteuerte als auch für nicht
besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte, und zum anderen die Gemeinde
die Absicht, die Immobilie einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht
ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hat.
Anmerkung: Dieses Urteil kann auch für privatwirtschaftliche Unternehmen
große Bedeutung erlangen. Obwohl es zur Investitionstätigkeit einer
Gemeinde gefällt wurde, dürfte es auch auf alle vergleichbaren Investitionen
von Einrichtungen anderer Rechtsformen und natürlicher Personen anwendbar
sein. Im Zeitpunkt der Investition muss nicht zwingend die Absicht bekundet
werden, das Investitionsgut dem Unternehmen zuzuordnen, wenn nicht ausgeschlossen
wurde, dass es auch für eine vorsteuerunschädliche Tätigkeit
verwendet werden könnte. So könnte in der Praxis ein Unternehmer einen
Pkw, für den er zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Zuordnung zum Unternehmen
getroffen hat, anders als bisher, z. B. ab dem 2. Jahr der Pkw-Nutzung, grds.
einen anteiligen nachträglichen Vorsteuerabzug im Wege einer Vorsteuerberichtigung
geltend machen.