Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz
vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehören u. a. der vollständige
Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers.
Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der "vollständigen
Rechnungsanschrift" vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird
als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem
in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der
"Anschrift" dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem
Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass
er dort lediglich zu erreichen ist.
Nunmehr hat der BFH - als Folgeurteil des Europäischen Gerichtshofs -
mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 entschieden, dass eine Rechnung für den
Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter
der er postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastenanschrift). Danach müssen
die wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift
nicht ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben
sind (Änderung der Rechtsprechung).
Anmerkung: Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt
in Außenprüfungen. Die Rechtsprechungsänderung kann für
Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Bitte
beachten Sie aber, dass auch die weiteren im Gesetz geforderten Angaben
auf einer "ordnungsgemäßen" Rechnung enthalten sind!