Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen
bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300
€ pro Kalenderjahr beachten.
Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für
den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte
bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer
vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für
Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen
für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung
von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.