In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfall machte ein Kind,
welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben
steuerlich geltend. Diese Aufwendungen wirkten sich jedoch im Rahmen seiner
Einkommensteuerfestsetzung nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen
im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 13.3.2018
fest, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind
und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tragen, die Aufwendungen
auch in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.
Bitte beachten Sie! Voraussetzung für den Ansatz der Aufwendungen
bei den Eltern ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich
gezahlt oder erstattet haben - also durch die Beitragszahlung oder -erstattung
tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Dies geschieht
im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht!