Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen
waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt
1.250 € im Jahr begrenzt.
In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 macht der BFH nunmehr eine Kehrtwende
zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches
Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze
von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen
seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd
geltend machen kann.
Im ersten Fall stellte der BFH fest, dass der auf den Höchstbetrag von
1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt
und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Zudem stellt er klar, dass
die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte
zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches
Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Im zweiten Fall betont der BFH darüber hinaus, dass für den Abzug
der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss,
dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet
wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen
lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer
vorhält.