Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich
angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung
des Berufs bestimmt sein.
Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches
Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein
"häusliches" Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr)
unterfallen.
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung - als außerhäusliches
Arbeitszimmer - zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen
nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen,
wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins
und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof
in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.
Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich
vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen
denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.