Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt
zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf
an seinem SUV hingewiesen hatte.
Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten
am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente
und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits
stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte
sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen
Totalschaden.
Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen
und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf
Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich
im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach
nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung
dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen
Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon
abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch
der Steuerketten entstanden wären.