Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen
zu dürfen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete
Arbeitsleistung.
Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages unter
einen Widerrufsvorbehalt gestellt, bedarf es einer näheren Beschreibung
des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung
der Leistung berücksichtigt.
Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u. a. berechtigt, die Dienstwagengestellung
"aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" zu widerrufen,
ist ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrundes
zu weit gefasst. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist
ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und
der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer
ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der
Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und
kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind.