Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern
die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH
hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft
erklärt.
Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge
noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken,
die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.
Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert.
Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann
beginne, wenn der Kreditnehmer "seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz
1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe." Dieser Passus bezieht sich aber
allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen
werden.
Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich
online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel
jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt
einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit
ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt
werden.