In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 9.4.2020 entschiedenen
Fall konnten Kunden eines Mobilfunkanbieters einer Preiserhöhung des Anbieters
widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten
diese Klausel für unwirksam.
Bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter haben Kunden
stets -auch bei Erhöhungen unter 5 % - ein Widerspruchsrecht.