Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag
aus, als er nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), so schuldet
er diesen Betrag auch gegenüber dem Finanzamt. Hiervon erfasst werden auch
die Fälle, in denen ein Unternehmer Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze
gesondert ausgewiesen hat.
Eine Rechnung kann jedoch berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend
sind. Zur Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben
durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist
(Rechnungskorrektur), übermittelt werden.
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 16.5.2018 jedoch grundsätzlich,
dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger
zurückgezahlt hat. Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber
dem Leistungsempfänger allein reicht für die wirksame Berichtigung
eines Steuerbetrags, mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten
ist, nicht aus.
Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger
im Regelfall bereits vereinnahmt hat, würde eine Erstattung durch das Finanzamt
(FA) allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer
den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser würde doppelt begünstigt;
denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig
bereits vereinnahmt und andererseits könnte er den berichtigten Steuerbetrag
vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zulasten des Leistungsempfängers.
Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger
auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden.