Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten
keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären
Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 27.2.2018 entschieden.
In dem vorliegenden Fall bezeichnete ein Zahnarzt in der geschäftlichen
Werbung seine Praxis als "Praxisklinik" (z. B. auf seiner Homepage),
ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen
anzubieten.
Die in Rede stehende Werbung richte sich an jeden potenziellen Patienten des
Zahnarztes, sodass für das Begriffsverständnis die Auffassung des
durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich
ist. Ein Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung
einer "Praxisklinik" über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht.
Denn nur so wäre die Bezeichnung "Klinik" überhaupt gerechtfertigt.
Der Begriff der "Klinik" steht als Synonym für "Krankenhaus"
und assoziiert neben operativen Eingriffen auch eine stationäre Behandlung.