Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig
durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zu. Die Kündigung
gelangt so in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt
des Empfängers und es besteht für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen
die Möglichkeit, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei ist nicht auf die individuellen
Verhältnisse des Empfängers abzustellen.
Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen
die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran
durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände
einige Zeit gehindert war. Dem Empfänger obliegt die Pflicht, die nötigen
Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt
er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegenden
- Gründe nicht ausgeschlossen. Der Zugang tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber
von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß (z. B. Krankenhausaufenthalt).