Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes
im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist
nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Zu dieser Entscheidung
kamen die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) in ihrem
Urteil vom 20.9.2018.
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer Elternzeit für zwei
Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des
Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres
Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde vom Arbeitgeber abgelehnt.
Im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist für die Inanspruchnahme
u. a. Folgendes geregelt: Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für
den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens
sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
Nach Auffassung des LAG ergibt sich daraus nicht, dass innerhalb der ersten
drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit
zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist im BEEG auf
zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist
wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen
halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte
Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität
einzuräumen.