Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts
berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer
die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung
vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu diesem
Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018.
In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein Arbeitgeber einen Ingenieur.
Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts.
Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine
Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer
hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Dass ein Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf
an einer Telearbeit interessiert sein könnte, führt nicht zu einer
diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.