Zu den Einnahmen eines Arbeitnehmers gehören neben dem Lohn auch sonstige
Zuwendungen und Vorteile durch den Arbeitgeber. Wie der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 21.11.2018 entschied, gehören dazu auch die Aufwendungen
des Arbeitgebers zu einer sog. "Sensibilisierungswoche".
Im entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmern in einem einwöchigen Seminar
Themen rund um einen gesunden Lebensstil vorgestellt. Dabei ging es jedoch nicht
um eine Gesundheitsvorsorge zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um
präventive Maßnahmen des allgemeinen gesundheitlichen Zustands. Die
Teilnahme der Arbeitnehmer war freiwillig. Der Arbeitgeber trug außer
den Fahrtkosten sämtliche Aufwendungen.
Entscheidend für den BFH war, dass bei dem Seminar der allgemeine Gesundheitszustand
der Arbeitnehmer verbessert werden sollte und es keinen besonderen Bezug zu
dem Unternehmen bzw. zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
gab. Damit lagen keine Vorteile vor, die durch eigenbetriebliches Interesse
des Arbeitgebers entstehen. Entsprechend qualifizierte er diesen Vorteil als
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Anmerkung: Übernimmt der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer
Erkrankungen seiner Arbeitnehmer, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen
Interesse liegen, sind diese nicht als Arbeitslohn einzustufen. Liegt eine betriebliche
Gesundheitsförderung vor, so ist zudem eine Steuerbefreiung bis zu 500
€ pro Jahr möglich. Zum 1.1.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung
verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung
durch das Sozialgesetzbuch befreit.