Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers
und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest,
ist dieser entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu
bewerten und zu versteuern.
Leistet der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Dienstwagens ein
Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils
aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen
der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (z. B. Kraftstoffkosten)
des betrieblichen Pkw trägt.
Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der
1-%-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 30.11.2016 nicht mehr entgegen. Der BFH war bislang davon ausgegangen,
dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt
werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-%-Regelung
(anstelle der sog. Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.
Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann jedoch
durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 €
gemindert werden. Ein geldwerter "Nachteil" kann aus der Überlassung
eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht,
wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung
und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag" bleibt daher ohne
steuerliche Auswirkungen und kann auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden.