Mit dem Entwurf für ein Zweites Bürokratieentlastungsgesetz (BEG
II) sollen kurzfristig greifende und spürbare Erleichterungen für
die Wirtschaft geschaffen werden. Ziel ist es solche Unternehmen zu entlasten,
die typischerweise am meisten von Bürokratie betroffen sind. Dazu gehören
kleine Betriebe mit 2-3 Mitarbeitern. Dafür sind folgende Änderungen
vorgesehen:
Anhebung der Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge von 150
€ auf 200 €, der Grenzbeträge zur quartalsweisen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung
von 4.000 € auf 5.000 € und der Kleinunternehmergrenze für die
Umsatzsteuer von 17.500 € auf 20.000 €.
Geplant ist auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung
für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung
der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher
Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt sind, können nach
dem Wert für den Vormonat festgelegt werden. Das Verfahren wird zwar heute
auch schon angewandt, soll aber in Zukunft bei viel mehr Unternehmen anwendbar
sein.
Zudem sind Erleichterungen bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen in der Abgaben-ordnung
vorgesehen. Demnach endet die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen,
die keine Buchungsbelege darstellen, mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für
abgesandte Lieferscheine mit dem Versand der Rechnung.
Des Weiteren sind Anpassungen der Handwerksordnung vorgesehen, um der fortschreitenden
Digitalisierung im Handwerk zusätzlichen Schub zu verleihen, sowie die
Bereitstellung von Leistungsinformationen zur Verwendung auf Bundes-, Länder-
und Kommunalportalen durch eine Änderung des E-Governement-Gesetzes.
Anmerkung: Die Neuregelungen des BEG II sollen zum 1.1.2017 in Kraft
treten. Sicherlich werden sich während des Gesetzgebungsverfahrens noch
ein paar Änderungen und Ergänzungen ergeben. Über die endgültigen
Festlegungen informieren wir Sie bei Verabschiedung des Gesetzes.