Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz"
auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin
enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der
Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).
Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16
% und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung
des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008
€ für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven
Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen
informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.